Artikel 40
Artikel 40. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 40
Artikel 40. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.
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