vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 3

1. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:

  1. a) den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  2. b) den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
  3. c) den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.

2. Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über:

  1. a) neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen, und die Techniken ihrer Herstellung;
  2. b) Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung, Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;
  3. c) Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art von Tätigkeit verdächtigt werden;
  4. d) Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)