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Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 3

Gemeinsame Analyse

Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208583

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