Artikel 3
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen:
Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte und Austausch von Geräten und Forschungsmaterialien;
Austausch von Wissenschaftler/innen und Expert/innen, darunter junger Forscher/innen, zur Umsetzung wissenschaftlich-technischer Programme und Projekte;
Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaftlichen Kontakten;
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und Förderung von wissenschaftlichen Informationsnetzwerken.
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