Artikel 3
Auftragserteilung
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung ist der Betrag der Postanweisung in der Währung des auszahlenden Landes anzugeben.
2. Die Aufgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene des Bestimmungslandes.
3. Der Höchstbetrag für Postanweisungen wird auf bilateraler Basis festgesetzt.
4. Die Aufgabeverwaltung kann die Formblätter und die Aufgabeverfahren für Postanweisungen nach freiem Ermessen wählen. Bei Übermittlung der Postanweisung auf dem Postwege sind ausschließlich die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117728
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