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Artikel 2 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel II

Postanweisung

Artikel 2

Produktbeschreibung

1. Gewöhnliche Postanweisung

  1. 1.1. Der Auftraggeber zahlt einen Betrag am Schalter der Post ein bzw. veranlasst dessen Abhebung von seinem Konto und verlangt die Barauszahlung des Gesamtbetrages ohne Abzüge an den Empfänger.

2. Verrechnungsanweisung

  1. 2.1. Der Auftraggeber zahlt einen Betrag am Schalter der Post ein und verlangt, dass dieser zur Gänze und ohne Abzüge auf das von einer Postverwaltung oder anderen Geldinstituten geführtes Konto der Empfängers überwiesen wird.

3. Nachnahmeanweisung

  1. 3.1. Der Empfänger einer „Nachnahmesendung“ übergibt Gelder oder ordnet deren Abbuchung von seinem Konto an und verlangt die Auszahlung des gesamten Betrags ohne Abzüge an den Absender der „Nachnahmesendung“.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)