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Artikel 3 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige - Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente wird italienischerseits in der Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen Zollämtern bewilligt. Im Umfang der ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses gestatten, welches für die aus Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch.

Die Aufteilung der Kontingente zwischen den einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist in Italien der Oberdirektion des betreffenden Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das Gutachten einer Kommission einholen wird, die bei der Regionalregierung einzurichten sein wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern von Trient und Bozen angehören werden. Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der Region Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen.

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