Artikel 2
In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste A sind jene charakteristischen Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete aufgezählt, für deren Austausch die Erleichterungen des Abkommens, bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt sind, gelten sollen.
Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe, welche im allgemeinen für Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.
Über die Erleichterungen hinaus, welche für die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren vorgesehen sind, werden die in der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse und Waren den Gebühren und Abgaben, die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch und dem Austausch derartiger Produkte eingehoben werden, unterliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)