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Artikel 3 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 3

Rechtliche Grundlagen für eine gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank

(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Als in der Transparenzdatenbank verpflichtend zu erfassende Leistungen gelten nicht
  1. a) Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einem Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der das Land alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung
  2. b) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach § 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sowie
  3. c) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen nach § 10 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
  1. 2. Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren sind nur nach Maßgabe einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam und einvernehmlich erfolgten Festlegung zu erfassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung

  1. 1. zu Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden,
  2. 2. zu Leistungen, die im Hoheitsbereich gewährt werden,
  3. 3. zu Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulassen, und
  4. 4. zu Leistungen, die von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, unterliegen, abgewickelt werden,

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,

  1. 1. leistungsdefinierende Stellen im Sinne des § 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 einzurichten, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistungsdefinierenden Stellen Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank erfassen sowie Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 durchführen,
  2. 2. leistende Stellen im Sinne des § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistenden Stellen die Transparenzdatenbank mit Mitteilungen befüllen,
  3. 3. abfrageberechtigte Stellen im Sinne des § 17 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die abfrageberechtigten Stellen Abfragen aus der Transparenzdatenbank nach Art. 2 Abs. 2 Z 3 durchführen sowie
  4. 4. sicherzustellen, dass organisatorische Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, die die Erzielung einer vollständigen und einheitlichen Datenbasis zum Ziel haben, umgesetzt werden.

Schlagworte

Grundkapital, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264916

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