Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2024(Anm.: richtig BGBl. I Nr. 169/2023) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
- 1. gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
- 2. bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
- 3. vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.
Schlagworte
Doppelförderung
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Gesetzesnummer
20012678
Dokumentnummer
NOR40264915
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