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Artikel 3 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 3

Erreichung des Energieeinsparrichtwertes

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.

(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126558

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