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Artikel 3 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

Artikel 3

Weitere Verringerungen

Die Vertragsparteien erkennen an, daß jede von ihnen auf nationaler Ebene überprüfen muß, ob weitere Verringerungen der Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses über die in Artikel 2 genannten Verringerungen hinaus notwendig sind, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134278

alte Dokumentnummer

N8198711177X

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