Artikel 3
Weitere Verringerungen
Die Vertragsparteien erkennen an, daß jede von ihnen auf nationaler Ebene überprüfen muß, ob weitere Verringerungen der Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses über die in Artikel 2 genannten Verringerungen hinaus notwendig sind, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010525
Dokumentnummer
NOR12134278
alte Dokumentnummer
N8198711177X
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