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Artikel 3 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 3

Die Vertragsparteien wenden die ESA-Geheimschutznormen so an, dass ein gemeinsames Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen gewährleistet wird.

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