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Artikel 3 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 3

(1) Die Durchfahrt muß auf deutschem Gebiet innerhalb von zwei Stunden, auf österreichischem Gebiet innerhalb von drei Stunden abgeschlossen sein. Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeiten nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisegepäck - beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen auf den Durchgangsstraßen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall eingeschränkt werden.

(2) Die Aufnahme und das Absetzen von Reisenden sowie das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt sind verboten.

(3) Für den Lastkraftwagenverkehr und für die Beförderung von Waren - ausgenommen Reisegepäck – in anderen Kraftfahrzeugen ist, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2, auf deutschem Gebiete nur die Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall, diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck zugelassen.

(4) Kann der Fahrzeugführer aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle (Gendarmerie) zu melden. Diese bestätigt die Meldung.

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