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Artikel 2 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 2

Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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