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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 3

Entsendungen, Wahlrecht

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften

durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

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