vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)