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Artikel 3 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 3

Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens acht Zentimeter Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, daß sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten, lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften einhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066294

alte Dokumentnummer

N4199763145J

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