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Artikel 2 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 2

Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so daß der Verkehrsfluß der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.

Schlagworte

Polizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066293

alte Dokumentnummer

N4199763144J

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