vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten der Konferenz können in einer Sitzung über Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz, bei der die Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die beim Generalsekretär einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, als Mitglied zuzulassen. In dieser Satzung schließen Bezugnahmen auf Mitglieder diese Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Zulassung wird mit der Annahme der Satzung durch die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wirksam.

(2) Um die Mitgliedschaft in der Konferenz beantragen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine ausschließlich von souveränen Staaten gebildete Organisation sein, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.

(3) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Mitgliedschaft beantragt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Angelegenheiten bezeichnet sind, für die ihr von ihrenMitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.

(4) Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Änderung im Hinblick auf die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder auf ihre Zusammensetzung dem Generalsekretär notifiziert wird; dieser leitet derartige Informationen an die anderen Mitglieder der Konferenz weiter.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten der Mitgliedsorganisation für alle Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer die Übertragung der Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt oder notifiziert worden ist.

(6) Jedes Mitglied der Konferenz kann die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten um Auskunft darüber ersuchen, ob die Mitgliedsorganisation für eine bestimmte Frage, mit der die Konferenz befasst ist, zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auskunft auf solches Ersuchen hin erteilt wird.

(7) Die Mitgliedsorganisation übt ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Konferenz sind, in den Bereichen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aus.

(8) Die Mitgliedsorganisation kann in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in jeder Sitzung der Konferenz, in der sie zur Teilnahme berechtigt ist, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die der Mitgliedsorganisation die Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit übertragen haben und die bei dieser Sitzung stimmberechtigt und für sie angemeldet sind. Wenn die Mitgliedsorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten das ihrige nicht aus, und umgekehrt.

(9) „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine ausschließlich von souveränen Staaten gebildete internationale Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten bindend sind.

Schlagworte

ordentliche (außerordentliche) Session

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165529

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte