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Artikel 4 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 4

(1) Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im Folgenden als „Rat“ bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt.

(2) Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.

(3) Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.

(4) Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomatischen Tagungen fest.

(5) Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagungen der Konferenz.

(6) Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.

(7) Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.

(8) Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden Angelegenheit konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165530

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