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Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 3

1. Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.

2. Die Auslagen, die bei der Zustellung eines Schriftstückes durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

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