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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 4

Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde übersendet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten.

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