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Artikel 3 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 3

  1. 1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus zumindest zwei VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle drei Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Föderativen Republik Brasilien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
  2. 2. Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
  3. 3. Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
  4. 4. Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Schlagworte

Vertreterin

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196337

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