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Artikel 3 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 3

Beteiligte Stellen der konzessionellen Finanzierung

Konzessionelle Finanzierungen werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem kenianischen Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung als Kreditnehmer im Rahmen eigener Kreditverträge verhandelt und abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255898

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