vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 3 Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1958

ARTIKEL 3

Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)