Artikel 3.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu diesem Zwecke in deren Namen dem Schweizerischen Bundesrate von der Regierung des Mutterlandes Nachricht gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10010185
Dokumentnummer
NOR40262312
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