Artikel 3
Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20007917
Dokumentnummer
NOR40140850
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
