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Artikel 2 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2012

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20007917

Dokumentnummer

NOR40140849

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