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Artikel 3 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Kapitel II

Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

(1) Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich

  1. vorbehaltlich des Absatzes 2 – auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,
  2. von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln,
  3. von Lebensmitteln im Sinne der Anlage 3, auch wenn sie weder tiefgefroren noch gefroren sind,

(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Beförderungen auf dem Seeweg mit Entfernungen unter 150 km, sofern die Güter ohne Umladen in den auf dem Landweg oder den Landwegen benützten Beförderungsmitteln verschifft werden und sofern diesen Beförderungen auf dem Seeweg eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beförderungen auf dem Landweg vorausgehen oder diesen folgen oder zwischen zweien dieser Beförderungen durchgeführt werden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 brauchen die Vertragsparteien

Artikel 4 auf Beförderungen von Lebensmitteln nicht anzuwenden, die nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039338

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