ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Methoden der Geschäftstätigkeit
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
Abschnitt 2
Andere Anlageformen
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:
Abschnitt 4
Beschränkungen
a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.
b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 5
Schutz der Interessen
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6
Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, -vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7
Sonstige Befugnisse
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
Abschnitt 8
Verbot der politischen Betätigung
Artikel 3
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.
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