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Artikel 2 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1995

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung vorgenommen haben.

b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

c) Die Bezeichnung „Mitglieder'' im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.

Abschnitt 2

Bestände

a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US-Dollar (200 000 000 US-$).

b) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.

c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte Stammkapital wie folgt erhöhen:

d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:

e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.

f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus:

Abschnitt 3

Zeichnung von Anteilen

a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.

b) Die Zahlung auf das Stammkapital nach Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987. Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.

c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.

d) Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.

Abschnitt 4

Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, außer an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.

Abschnitt 5

Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

Abschnitt 6

Haftungsbeschränkung

Artikel 2

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

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