Artikel 3
Artikel III. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich nach den Gebieten des anderen zu begeben wünschen, müssen Pässe besitzen, die von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellt sind und ihre Staatsangehörigkeit und den Zweck ihrer Reise bestätigen. Der Paß ist nicht gültig, wenn er nicht durch einen Konsul des anderen Teiles vidiert ist.
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