Artikel 4
Artikel IV. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile unterliegen in straf- und zivilrechtlichen Fällen der Jurisdiktion ihres Aufenthaltslandes. Sie werden freien und leichten Zutritt zu den ordentlichen Gerichten haben, um ihre Rechte zu wahren und sich zu verteidigen, und sich der Dienste von Advokaten und Vertretern in gleicher Weise wie die Inländer bedienen können.
Die österreichische Regierung wird chinesischen Staatsangehörigen in Österreich vollen Schutz für ungestörte Berufsausübung gewähren und verpflichtet sich auch, ihr Eigentum nicht zu beschlagnahmen, außer in Fällen, wo dies nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes und des österreichischen Rechtes zulässig ist, vorausgesetzt, daß die chinesische Regierung österreichischen Staatsangehörigen in China die gleiche Behandlung gewähren wird.
Prozesse und andere Rechtsfälle, betreffend österreichische Staatsangehörige in China, werden vor die modernen Gerichte gebracht werden, hiebei wird das Recht zur Berufung zustehen und es werden gemäß den neuen Gesetzen hiebei ordnungsgemäße Verhandlungen stattfinden.
Während der Prozeßdauer ist der Beistand von Advokaten und Dolmetschen österreichischer oder anderer Nationalität, wenn sie vom Gerichte ordnungsgemäß anerkannt sind, gestattet.
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