vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 3

Um die Benützung der Transportkapazitäten auf der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten, verpflichten sich der italienische und der österreichische Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken und sich dafür zu verwenden, daß von beiden Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen Lasten auf der Basis der nationalen Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich übernommen wird.

Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister, einander alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)