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Artikel 2 Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 2

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch als möglich, tunlichst noch bis zum Ende des Jahres 1993, die notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt:

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