Artikel 3
(1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
(3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.
(4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.
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