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Artikel 3 Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Artikel 3

Eigenmittelobergrenze

(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahren eingehalten werden können.

(3) Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben, nimmt die Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen vor:

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

(4) Führen Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten und gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen vor:

Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung des BNE vorliegen.

„x“ und „y“ sind dabei jeweils die gemäß Absatz 3 neuberechneten Obergrenzen.

Zusatzdokumente: image001, image002

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