Artikel 4
Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:
- a)Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
- den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
- den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)