Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:
- 1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
- 2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
- 3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
- 4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20003786
Dokumentnummer
NOR40058465
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