Artikel 4
(1) Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein im Folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.
(2) Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in der Ukraine und in Österreich stattfinden. Die Termine der Tagungen werden auf diplomatischem Weg vereinbart.
(3) Die Aufgaben der Gemischten Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind:
- 1. Planung und Koordinierung der Zusammenarbeit
- 2. Bestimmung von Prioritäten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
- 3. Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms
- 4. Auswahl der Projekte gemäß Artikel 3, Ziffer 1
- 5. Analyse des Standes der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und Ausarbeitung von Empfehlungen
(4) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Fachleute zu den Tagungen der Gemischten Kommission beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20003786
Dokumentnummer
NOR40058466
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