IV. Abschnitt.
Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.
Artikel 39
Artikel 39. Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.
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