vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 39 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, einschließlich Industrie, Energie, Verkehr, Umwelt, insbesondere Klimawandel und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (z. B. Fischerei, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung), Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherung, Biotechnologien sowie Gesundheit von Mensch und Tier unter Berücksichtigung ihrer Politik und ihrer Kooperationsprogramme.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es unter anderem,

  1. a) den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und wissenschaftlichem und technologischem Know-how zu fördern, auch über die Umsetzung der Politik und der Programme;
  2. b) dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie zu fördern;
  3. c) die Ausbildung des Personals in Wissenschaft und Technologie zu fördern;
  4. d) die Anwendung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Verbesserung der Lebensqualität zu verstärken.

(3) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

  1. a) gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte und -programme,
  2. b) Austausch von Informationen, Wissen und Erfahrung durch gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren und Workshops, Tagungen, Symposien und Konferenzen,
  3. c) Ausbildung und Austausch von Wissenschaftlern und Nachwuchsforschern im Rahmen internationaler Mobilitäts- und Austauschprogramme, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren vorzusehen ist,
  4. d) andere Formen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, an dieser Zusammenarbeit. Die Kooperationsmaßnahmen sollten sich auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des beiderseitigen Vorteils stützen und den angemessenen Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.

(5) Besondere Priorität bei der Zusammenarbeit erhalten unter anderem die folgenden Bereiche:

  1. a) Förderung und Erleichterung des Zugangs zu bestimmten Forschungseinrichtungen für den Austausch und die Ausbildung von Forschern,
  2. b) Förderung der Einbeziehung von Forschung und Entwicklung in Investitions- und öffentliche Entwicklungshilfeprogramme/-projekte.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Finanzmittel bereitzustellen, um die Durchführung der wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

(7) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte