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Artikel 39. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 39.

Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Abschnitte: das schriftliche Vorverfahren und die Verhandlung.

Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Vertretern an die Mitglieder des Schiedsgerichtes und an die Gegenpartei zu machenden Mitteilung der Schriftsätze sämtlicher gedruckten oder schriftlichen Akten und aller Urkunden mit den in der Sache bezogenen Rechtsbehelfen. Diese Übermittlung hat in jener Form und innerhalb jener Fristen zu geschehen, welche das Schiedsgericht in Gemäßheit des Artikels 49 bestimmt.

Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtsbehelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte.

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