Artikel 38.
Das Schiedsgericht bestimmt die Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm zulässig sein soll.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 38.
Das Schiedsgericht bestimmt die Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm zulässig sein soll.
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