Artikel 39
Geschäftsstelle der Bank
(1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich im Hoheitsgebiet eines regionalen Mitgliedstaats. Die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat auf seiner ersten Sitzung, wobei die Verfügbarkeit von Einrichtungen für den ordentlichen Betrieb der Bank zu berücksichtigen ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 35 erfolgt die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank durch den Gouverneursrat gemäß den Bedingungen, die für die Annahme dieses übereinkommens galten.
(3) Die Bank kann Zweigstellen oder Agenturen an anderen Orten einrichten.
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