Artikel 38.
(1) Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile hievon verständigen wird.
(3) Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung der Republik Polen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055864
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