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Artikel 39. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 39.

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile hievon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.

(2) Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteils, der sie ausgesprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055865

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