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Artikel 38 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 38

Ist das Gericht nicht binnen 90 Tagen nach Absendung der gemäß Artikel 36 Absatz 3 vorgenommenen Absendung der Notifikation der Registrierung des Antrags durch den Generalsekretär oder binnen einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist gebildet worden, so ernennt der Vorsitzende auf Antrag einer der Parteien und, soweit möglich, nach Konsultierung beider Parteien den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter. Die vom Vorsitzenden nach diesem Artikel ernannten Schiedsrichter dürfen weder dem Vertragsstaat, der Streitpartei ist, angehören noch demjenigen, dessen Angehöriger Streitpartei ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005589

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